Allgemeine Bedingungen für Software-
Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG Stand: 19.11.2018
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Erbringung von Software Werk- und Dienstleistungen durch die Bosch RexrothAG, Zum Eisengießer 1, 97816 Lohr a. Main, www.boschrexroth.de (im Folgenden: “Anbieter“) für den Kunden (im Folgenden:”Kunde“). Der Kunde beabsichtigt, die vom Anbieter überlassene Software sowie die ggf. überlassenen Arbeitsergebnisse fürden eigenen Geschäftsbetrieb einzusetzen. Für andere Arten von Werk- und Dienstleistungen bzw. Softwareüberlassungengelten separate Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, ihnen wird ausdrück-lich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des Kunden aufseine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und der Anbieter in diesem Fall nicht nochmal ausdrücklichwiderspricht.
1. Definitionen 1.1. Arbeitsergebnisse: Sämtliche vom Anbieter für den Kun- den individuell geschaffene Werke sowie die dazugehö- rigen Dokumentationen exklusive der (Individual-) Soft- ware. 1.2. Bugfix: Fehlerbehebung. 1.3. Dokumentation: Sämtliche Informationen, die nötig sind, um mit der Software und den Arbeitsergebnissen be- stimmungsgemäß arbeiten zu können. 1.4. FOSS: Open Source Software und Software Dritter unter gebührenfreier Lizenz. 1.5. Individualsoftware: Für einen bestimmten Kunden entwi- ckelte oder angepasste Software (Abgrenzung: siehe Standardsoftware). |
und -politik aufgrund von Kapitalanteilen, Verträgen oder auf andere Weise, direkt oder indirekt kontrolliert wer- den. 1.16. Vertrauliche Informationen: Arbeitsergebnisse und Soft- ware inklusive Source Code (mit Ausnahme der Open Source Software Komponenten) und Dokumentation so- wie die in den Arbeitsergebnissen, der Software und der Dokumentation enthaltenen Informationen sowie andere Materialien oder anderweitig mitgeteilte Informationen, die vom Anbieter als „vertraulich“ gekennzeichnet oder sonst als vertraulich anzusehen sind. 1.17. Workaround: Verfahren, das ein bekanntes Fehlverhal- ten der Software umgeht. 1.18. Ziel-Hardware: Gerät, auf das die Software installiert wird. |
|||||
1.6. Lizenzbeginn: Mit vollständiger Entrichtung der Vergü- tung durch den Kunden. |
2. Vertragsgegenstand |
|||||
1.7. Lizenzdaten: In den Auftragsdokumenten ggf. als eigene Bestellposition genannter Typenschlüssel oder Material- nummer und Lizenztyp i.V.m. den z. Zt. des Auftrages gültigen Katalogangaben sowie dem ausgehändigten Li- zenzblatt oder dem ausgehändigten Gerätepass. 1.8. Lizenztyp: Bestimmt den Umfang der Softwarenutzung und Anzahl der Nutzer, siehe Ziff. 6.5. 1.9. Lizenzunterdeckung: Nutzung der Software über den vereinbarten Umfang und die vereinbarte Art hinaus. 1.10. Patch: Korrekturauslieferung zur Schließung von Sicher- heitslücken oder zur Fehlerbehebung inklusive Nachrüs- ten von Funktionen. 1.11. Sicherungskopie: Kopie einer Software, die für den Fall angefertigt wird, dass die Originalsoftware beschädigt o- der versehentlich gelöscht wird. 1.12. Standardsoftware: Für einen unbestimmten Kunden- kreis entwickelte oder anpassbare (parametrisierbare) Software, d.h., jegliche Software, die nicht unter Ziff. 1.5. fällt. (Abgrenzung: siehe Individualsoftware). 1.13. Update: Eine neue Version der Software, die Programm- verbesserungen oder neue und/oder geänderte Funktio- nalitäten enthält. |
2.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Bedingungen ist die Er- stellung und zeitlich unbefristete Überlassung von Indi- vidualsoftware sowie die Erbringung von anderen Soft- ware-Werk- und Dienstleistungen durch den Anbieter (im Folgenden gemeinsam: “Leistung“). Die Einzelhei- ten der Leistungserbringung, z.B. Leistungsziele, -ge- genstand, -umfang, -inhalt, -orte, fachliche und techni- sche Rahmenbedingungen vereinbaren der Kunde und der Anbieter in einem gesonderten Dokument. Hierbei wird von den Parteien insbesondere festgelegt, ob es sich um eine Werk- oder Dienstleistung handelt. Alle An- gebote des Anbieters sind freibleibend, sofern nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2.2. Die geschuldete Individualsoftware beinhaltet ggf. teil- weise Standardsoftware (im Folgenden gemeinsam: „Software“). Die Software ist immer als Gesamtheit zu betrachten und einzelne Teile dürfen nicht aus der Ge- samtheit herausgelöst und separat verwendet werden. Sollen Teile separat verwendet werden, muss hierzu ein eigenständiger Lizenzvertrag geschlossen werden. Wenn auch Standardsoftware zeitlich unbefristet über- lassen wird, so ergibt sich die Beschreibung der Stan- dardsoftware aus den Lizenzdaten und der Dokumenta- tion, die dem Kunden auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird. |
|||||
1.14. Upgrade: Erneuerung der Version der Software mit deut- licher Funktionserweiterung. 1.15. Verbundenes Unternehmen: Jede juristische Person, die unter der Kontrolle des Kunden steht, die den Kun- den kontrolliert oder die mit einem Kunden gemeinsam unter Kontrolle steht. Kontrolle besteht, wenn mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Kapitalanteile oder Stimm- rechte gehalten werden oder die Unternehmensführung |
2.3. Die Software besteht aus dem ausführbaren, vervielfäl- tigbaren Programmcode und der zugehörigen Doku- mentation in elektronischer Form und einer Installations- anleitung, sofern sich die Software nicht selbst installiert. Der Source Code ist vorbehaltlich Ziff. 2.4. nicht Ver- tragsgegenstand. 2.4. Die Software enthält möglicherweise FOSS. Eine aktu- elle Liste der enthaltenen FOSS und die jeweils gelten- den FOSS-Lizenzbedingungen werden dem Kunden auf |
Seite 1 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
Anfrage vor Vertragsschluss oder spätestens bei Auslie- ferung der Software zur Verfügung gestellt. 2.5. Sofern mit der Software auch Softwareprodukte von Drittanbietern bereitgestellt werden, die nicht unter FOSS fallen, dürfen diese ausschließlich in Verbindung mit der Software genutzt werden. Möglicherweise gelten hierbei spezielle Nutzungsbedingungen, auf die der Kunde in geeigneter Form hingewiesen wird. 2.6. Der Anbieter ist berechtigt, die Software technisch ge- gen eine unberechtigte Nutzung abzusichern, z.B. durch Programmsperren. Der Kunde darf derartige Schutzvor- kehrungen der Software nicht entfernen oder umgehen. Zur Aktivierung der Software nach Installation und bei einem Wechsel der Soft- und/oder Hardwareumgebung kann die Beantragung eines Lizenzschlüssels erforder- lich sein. 3. Leistungserbringung, Lieferung, Termine 3.1. Die Organisation der Erbringung der Leistungen sowie das Weisungsrecht über seine Mitarbeiter obliegen allein dem Anbieter. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden. 3.2. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt für die Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Er wird den Kunden hierüber vorab informieren. |
Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Scha- densersatzansprüche des Kunden sind in dem in Ziff. 13 genannten Umfang in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Anbieter ge- setzten Nachfrist, ausgeschlossen. 3.7. Sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden die Arbeitsergebnisse elektronisch zu übermitteln. Wenn ein Versand der Leis- tungen erfolgt, verstehen sich Lieferung und Preise FCA Versandstelle des Anbieters (Incoterms® 2010). 3.8. Die überlassene Software wird in der in den Lizenzdaten genannten Version geliefert. Erfolgt die Überlassung mit- tels eines Datenträgers oder auf Ziel-Hardware instal- liert, so enthält dieser/diese möglicherweise nicht die in den Lizenzdaten genannte Version. Die vertraglich ge- schuldete Version wird in diesem Fall nachgeliefert. Die Lieferung und der Gefahrübergang der Software erfol- gen nach Wahl des Anbieters entweder durch elektroni- sche Übermittlung per Email oder durch Bereitstellung der Software als Download und Übermittlung der für den Download erforderlichen Informationen bzw. durch Übergabe an den Transporteur. 3.9. Die Ziff. 3.7 und 3.8. gelten entsprechend bei Lieferun- gen im Rahmen der Nacherfüllung nach Ziff. 11.9. 4. Leistungsänderung |
|||
3.3. Vom Anbieter genannte Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese vom Anbie- ter vorher ausdrücklich schriftlich als verbindlich be- zeichnet wurden. 3.4. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Leis- tungsterminen setzen die Erfüllung der Mitwirkungs- pflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämt- licher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmi- gungen, Untersuchungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Leis- tung vereinbarter Anzahlungen voraus. Weitergehende Mitwirkungspflichten sind in Ziff. 8 geregelt. Vereinbarte Termine verschieben sich bei Nichteinhaltung der Mitwir- kungshandlungen entsprechend. Die Verlängerung wird nach der Dauer der Verspätung der nicht vertragsgemä- ßen Mitwirkung bzw. Information und der sonstigen dar- aus entstehenden zeitlichen Auswirkungen berechnet (z.B. unter Berücksichtigung der notwendigen Anlauf- zeit). 3.5. Ist die Nichteinhaltung der Leistungstermine auf höhere Gewalt und andere vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse, z.B. Materialknappheit, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, be- hördliche Verfügungen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Leistungszeiten angemessen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für die Arbeits- kampfmaßnahmen, die den Anbieter betreffen. 3.6. Gerät der Anbieter gemäß diesen Vertragsbedingungen in Verzug, hat der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Leistung besteht oder seine anderen gesetzli- chen Rechte unter Beachtung der Ziff. 9 und 13 geltend macht. Hierfür gilt: a.) Den Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Ver- zögerung vom Anbieter zu vertreten ist. |
4.1. Sollte der Kunde während der Erbringung von Leistun- gen Änderungen der vereinbarten Leistungen schriftlich vorschlagen, teilt der Anbieter dem Kunden so rasch wie möglich mit, ob die Änderung möglich ist und gibt eine erste Einschätzung, welche Auswirkungen diese auf den Vertrag, insbesondere auf Termine und die vereinbarte Vergütung hat. 4.2. Erfordert das Änderungsverlangen eine detaillierte Prü- fung durch den Anbieter, so informiert dieser den Kun- den über die geschätzte Dauer und Kosten dieser detail- lierten Prüfung, die vorläufige Beurteilung der Realisie- rungsaussichten und soweit möglich die ungefähren Auswirkungen auf den Vertrag, insbesondere auf Ter- mine und die vereinbarte Vergütung. 4.3. Der Kunde hat die durch das Änderungsverfahren ent- stehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbeson- dere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstel- len eines Änderungsvorschlages, die Umsetzung der Änderung und etwaige Stillstandszeiten. 4.4. Der Anbieter wird während des laufenden Leistungsän- derungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leis- tungen unverändert weiterführen, es sei denn der Kunde weist den Anbieter schriftlich an, dass die Arbei- ten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen oder die Parteien treffen eine gesonderte Absprache über die de- taillierte Prüfung des Änderungsverlangens oder das Än- derungsverlangen selbst. 4.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Än- derungsverfahren aus einem anderen Grund, so ver- bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Die Leistungsänderung wird von den Parteien schriftlich fest- gehalten. 5. Abnahme bei Werkleistungen |
|||
b.) Kommt der Anbieter aus von ihm zu vertretenden Gründen mit seiner Leistung in Verzug, kann der Kunde dem ihm nachweislich hieraus entstandenen |
5.1. Der Kunde hat innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zu- gang des schriftlichen Abnahmeverlangens des Anbie- ters und Bereitstellung der Leistung die Abnahmeprü- |
Seite 2 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
fung vorzunehmen und ein schriftliches Abnahmeproto- koll zu erstellen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Kunde die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und eventuelle Mängel rügen. Der Anbieter wird im Falle einer Mängelrüge diese prüfen und gerügte Mängel be- seitigen. Das Abnahmeverfahren beginnt danach von Neuem zu laufen. Der Anbieter ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen. 5.2. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen zwei (2) Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft und Bereitstellung der Leistung schriftlich wegen Mängeln die Abnahme verweigert oder wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise nutzt, mit Ausnahme der Nutzung im Rahmen der Abnahme- prüfung. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Ab- nahmeverweigerung. 5.3. Der Anbieter ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teil- leistungen zur Abnahme bereitzustellen. 6. Nutzungsrechte 6.1. An Arbeitsergebnissen und an überlassener Software erhält der Kunde mit Lizenzbeginn ein zeitlich unbefris- tetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht diese zu dem in der Präambel genannten Zweck sowie nach Maßgabe der Regelungen dieses Dokuments und in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu verwenden. |
6.6. Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Anbieters nicht berechtigt, Dienstleistungen wie Softwaredienstleistungen oder Schulungen von Per- sonen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, unter Ver- wendung der Arbeitsergebnisse und Software anzubie- ten. 6.7. Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen an der Software nicht berechtigt. Der Kunde hat jedoch das Recht, die ihm übertragenen Nutzungsrechte an der Software und den Arbeitsergebnissen auf Dritte unter Aufgabe der eigenen Nutzung gemeinsam weiter zu übertragen. Falls die Arbeitsergebnisse und die Soft- ware zusammen mit einem Gerät erworben wurden, dür- fen diese nur zusammen mit dem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde hat sicherzu- stellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nut- zungsrechte an den Arbeitsergebnissen und der Soft- ware eingeräumt werden als dem Kunden nach diesen Regelungen zustehen und dem Dritten mindestens die sich aus dieser Vereinbarung bezüglich der Arbeitser- gebnisse und der Software ergebenden Verpflichtungen auferlegt werden. Im Falle der Übertragung eines Nut- zungsrechts auf einen Dritten ist der Kunde verpflichtet, alle ihm gelieferten oder von ihm hergestellte Kopien an den Dritten herauszugeben oder zu löschen. Überträgt er sein Nutzungsrecht, wird er dem Dritten auch die Li- zenzdaten und die Dokumentation übergeben. |
|
6.2. Die zulässige kommerzielle Nutzung der Software um- fasst die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und Ablaufenlassen der Software sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software durch den Kunden für eigene Geschäftszwecke. Der Kunde darf die Software von einem Gerät (Ziel-Hard- ware) bzw. Arbeitsplatz auf ein anderes Gerät (Ziel- Hardware) bzw. auf einen anderen Arbeitsplatz übertra- gen, wenn zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist, dass die Software nur gemäß des im jeweiligen Lizenzmodell ver- einbarten Umfangs genutzt werden können. 6.3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zuläs- sig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch not- wendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungs- kopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der Original-Software zu versehen, soweit es möglich ist. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlech- terung oder Untergang der vom Anbieter ursprünglich überlassenen Kopie der Software zulässig. Der Kunde unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungs- kopie diesen Bedingungen. Bei Rückgabe der Software gilt Ziff. 10. 6.4. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse und der überlasse- nen Software ist nur in den vereinbarten Bestimmungs- ländern zulässig. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem der Kunde seinen Verwaltungs- sitz hat. 6.5. Folgende Lizenztypen werden vom Anbieter unterschie- den, die sich im Detail aus den Lizenzdaten ergeben: a.) Bei einer Einzel-/ Arbeitsplatzlizenz ist der Kunde be- rechtigt, die Software auf einer einzigen Ziel-Hard- ware zu benutzen. c.) Bei einer Volumen-/ Mehrfach-/ Multilizenz ist der Kunde berechtigt, eine bestimmte Anzahl an Einzelli- zenzen zu benutzen. |
6.8. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu ver- vielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verän- dern, fortzusetzen und zu ergänzen, hierbei gelten die Ziff. 11.6.d. und 13.3. Der Kunde ist vorbehaltlich Ziff. 2.4. und soweit nicht anders vertraglich vereinbart nicht berechtigt, die Software selbst oder den Programmcode der Software oder Teile hiervon zu bearbeiten, zu verän- dern, rückwärts zu entwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke der Software zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG blei- ben hiervon jedoch unberührt. 6.9. Der Kunde darf mit Maßnahmen, die im Einklang mit Ziff. 6.8. sind (§§ 69d, 69e UrhG), keine Dritten beauftra- gen, die Wettbewerber des Anbieters sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters (ins- besondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist. 6.10. Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung oder bei Pflege Upgrades, Updates bzw. Patches oder Bugfixes bzw. eine andere Software oder ein anderes Arbeitsergebnis, unterliegen diese ebenfalls diesen Bedingungen, soweit sie nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. Nach Installation der neuen Softwareversion enden die Rechte des Kunden an der vorherigen Version nach einer Übergangsphase von einem (1) Monat. Bei Rückgabe der Software gilt Ziff. 10. 6.11. Alle weiteren nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an den Arbeitsergebnissen und der Software, insbeson- dere auch sämtliche Rechte an der Marke, den Ge- schäftsgeheimnissen oder anderem geistigen Eigentum an den Arbeitsergebnissen und der Software verbleiben beim Anbieter. Kennzeichnungen der Arbeitsergebnisse und der Software, insbesondere Urheberrechtsver- merke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches dürfen |
Seite 3 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht wer- den. 6.12. Der Anbieter bleibt unabhängig von der Art der Rechts- einräumung berechtigt, a.) Vergleichbare Arbeitsergebnisse und Software mit denselben Funktionalitäten zu erstellen und b.) Das bei der Leistungserbringung erlangte Know-How uneingeschränkt weiter zu nutzen (Geheimhaltungs- pflichten gemäß Ziff. 15 bleiben hiervon unberührt). 7. Vergütung, Fälligkeit 7.1. Für die Leistung des Anbieters gemäß dem vorstehend in Ziff. 3 definierten Umfang ist die in einem gesonderten Dokument vereinbarte, andernfalls die aus der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters ersichtliche Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. 7.2. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde und diese Vereinbarung keine weiteren Regelungen zur Rechnungstellung enthält, legt der Anbieter dem Kunden monatlich eine Aufstellung über die geleisteten Stunden bzw. Tage für den jeweils vorangegangenen Monat vor und stellt diese in Rechnung. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, ist die Vergütung entsprechend ei- nes gesondert vereinbarten Zahlungsplans fällig. Sofern ein solcher nicht vereinbart wurde, sind Abschlagszah- lungen in jeweils gleicher Höhe fällig nach (i.) Vertrags- beginn, (ii.) erster Teillieferung, (iii.) Bereitstellung zur Abnahme und (iv.) Abnahme. 7.3. Zur Erbringung der Leistung des Anbieters erforderliche Reisen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in der für die Leistung vereinbarten Vergütung nicht enthal- ten. Sie werden nach der bei Beauftragung jeweils gülti- gen Reisekostenrichtlinie des Anbieters berechnet. Die Reisekostenrichtlinie wird dem Kunden auf Nachfrage zugesendet. Reisezeiten gelten als Zeiten der Leis- tungserbringung und werden nach Aufwand mit fünfzig Prozent (50%) des jeweiligen Tagessatzes abgerechnet. 7.4. Sämtliche Rechnungen des Anbieters sind, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart ist, spätestens dreißig (30) Tage nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug bar- geldlos auf eine vom Anbieter angegebene Bankverbin- dung zu zahlen. 8. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden 8.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen, so- weit diese nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden. Des Weiteren ist der Kunde dafür ver- antwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebungen den Systemanforderungen der Software und der Arbeits- ergebnisse entsprechen. Im Zweifel hat er sich vor Ver- tragsschluss durch den Anbieter bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Für die Einrichtung einer aus- reichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung sowie die Installation der Software ist der Kunde zustän- dig. Auf Wunsch des Kunden kann der Anbieter die In- stallation gegen eine gesondert zu vereinbarende Ver- gütung übernehmen. Der Kunde testet die Arbeitsergeb- nisse und die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und ggf. auf Verwendbarkeit in der beste- henden Hard- und Softwarekonfiguration. |
8.2. Der Kunde hat die Leistungen des Anbieters durch an- gemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird dem Anbieter insbesondere die dafür erforderlichen In- formationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung stel- len sowie den Mitarbeitern des Anbieters zu seinen Ge- schäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Kunde in angemessenem Umfang Arbeitsmate- rialien, insbesondere Arbeitsplätze, Computer, Telefone, Internetanschluss und Drucker zur Verfügung stellen, falls die Leistungen in den Geschäftsräumen des Kun- den erbracht werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Maschine bei Beginn der Inbetriebnahme elektrisch und hydraulisch fehlerfrei und betriebsfähig ist, sowie fach- lich geeignete Mitarbeiter des Kunden während der In- betriebnahme zur Verfügung stehen. Sollten wesentli- che, nicht vom Anbieter zu vertretende Wartezeiten (z.B. durch fehlerhafte Verkabelung) entstehen, behält sich der Anbieter eine Verrechnung nach den jeweils aktuell gültigen Stundensätzen vor. 8.3. Der Kunde ist bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse und der Software verpflichtet, die für eine Verwendung notwendige Sorgfaltspflicht einzuhalten. 8.4. Der Kunde beachtet die vom Anbieter für den Betrieb der Software und die Verwendung der Arbeitsergebnisse ge- gebenen Hinweise. 8.5. Mit der Software ist es zum Teil möglich, ein elektroni- sches System zu beeinflussen oder zu steuern. Diese Aktionen können zu Schäden an Leib und Leben oder Eigentum führen. Die Software ist daher ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal zu bedienen. Für Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch übernimmt der Anbie- ter keine Haftung. Der Kunde wird den Anbieter über mögliche Fehler der Arbeitsergebnisse und der Software unverzüglich informieren. Dabei sind vom Kunden auf Anfrage des Anbieters alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt dem An- bieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Arbeitsergebnissen und der Software, nach Wahl des Anbieters unmittelbar und/oder mittels Fernzugriff. Nä- heres ist in Ziff.11 geregelt. 8.7. Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Arbeitser- gebnisse durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtli- che Kopien an einem geschützten Ort zu verwahren. 8.8. Der Anbieter ist berechtigt zu prüfen, ob die Software und Arbeitsergebnisse in Übereinstimmung mit den ein- geräumten Nutzungsrechten verwendet wird. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbe- sondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software sowie Einsicht in die Bücher und Schriften so- wie die Hard- und Software des Kunden nehmen, soweit sich hieraus Angaben über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software ergeben. Dem Anbieter ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten nach einer Ankündi- gungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang dafür sorgen, dass die Überprüfung durch den Anbieter stattfinden kann und bei der Überprüfung mitwirken. Der Anbieter wird alle bei der Überprüfung zur Kenntnis gelangten Informationen nur für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Lizenznutzung verwenden. Der Kunde kann verlan- gen, dass die Überprüfung vor Ort durch einen zur Be- rufsverschwiegenheit verpflichteten Beauftragten des Anbieters erfolgt. Die Kosten der Überprüfung werden |
Seite 4 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
durch den Anbieter getragen, es sei denn, die Überprü- fung ergibt, dass eine Lizenzunterdeckung vorliegt. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten des Audits. Im Falle einer Lizenzunterdeckung ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, die nicht entrichtete Vergütung zu den auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Audits allge- mein gültigen Listenpreise für vergleichbare Leistungen zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspru- ches von zehn Prozent (10 %) des Wertes der Lizenzun- terdeckung nachzuzahlen. Zudem muss der Kunde un- verzüglich jede Lizenzunterdeckung einstellen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kun- den unbenommen. |
fahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schul- denbereinigung über das Vermögen des Kunden bean- tragt wird; (iv.) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzu- treten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungs- verpflichtung dem Anbieter gegenüber gefährdet ist o- der (v.) beim Kunden der Tatbestand der Zahlungsunfä- higkeit oder Überschuldung vorliegt. Im erstgenannten Fall (Ziff. 9.4.i.) besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der bereits gezahlten Lizenzvergütung. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung von wei- tergehenden Schadensersatzforderungen vor. 9.5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. |
|||
8.9. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teil- weise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägli- che Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). So- weit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesi- chert sind. 8.10. Der Kunde trägt Nachteile und weitergehende Mehrkos- ten des Anbieters aus einer Verletzung der vorstehen- den Mitwirkungs- und Informationspflichten. Dem Anbie- ter darüber hinaus gesetzlich zustehende Rechtsbehelfe und Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere ist der Anbieter auch für sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der vorstehenden Pflichten durch den Kun- den ergebende Leistungsmängel (auch nicht für etwaige Service Credits/ Vertragsstrafen) nicht verantwortlich. Auf die Verlängerung der vereinbarten Liefertermine nach Ziff. 3.4. wird verwiesen. 9. Laufzeit und Kündigung 9.1. Sofern bei Dienstleistungen keine feste Laufzeit verein- bart wurde, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalender- quartals gekündigt werden. Das Kündigungsrecht ge- mäß § 627 BGB ist ausgeschlossen. 9.2. Kündigt der Kunde bei Werkleistungen den Vertrag nach § 649 BGB, kann der Anbieter nach seiner Wahl die An- sprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Auf- wendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag i.H.v. fünfzig Prozent (50 %) der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der dem Anbieter nach § 649 BGB zustehende Betrag nied- riger ist. |
9.6. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in Ziff. 9.2.-9.5. enthaltenen Regelungen nicht einge- schränkt. 10. Rückgabe Endet das Nutzungsrecht des Kunden (z.B. durch Rück- tritt oder Ersatzlieferung) wird der Kunde sämtliche Ar- beitsergebnisse, Datenträger, Kopien der Software ein- schließlich der Sicherungskopien nach Ziff. 6.3. und die überlassenen Dokumentationen löschen oder zerstören und dem Anbieter dies auf Nachfrage schriftlich bestäti- gen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung (Ziff. 6.10.) für die vorhergehenden Softwareversionen und Arbeitsergebnisse. Bei Ende des Nutzungsrechtes we- gen Weitergabe der Software gilt Ziff. 6.7. 11. Gewährleistung 11.1. Im Fall von Dienstleistungen übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für ein bestimmtes Leistungser- gebnis, diese liegt ausschließlich beim Kunden. Für Ar- beitsergebnisse und Software im Rahmen von Dienst- leistungen leistet der Anbieter deshalb außer für den Fall von Vorsatz oder Arglist keine Gewähr für Rechts- und Sachmängel. 11.2. Der Anbieter übernimmt für die Arbeitsergebnisse im Rahmen von Werkleistungen sowie für überlassene Software für die jeweilige Gewährleistungszeit die Ge- währ, dass diese die vereinbarte Beschaffenheit aufwei- sen. 11.3. Für die Beschaffenheit der Software und Arbeitsergeb- nisse im Rahmen eines Werkvertrages ist nur die vom Anbieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte o- der in einem gesonderten Dokument vereinbarte Be- schreibung (z.B. in der Dokumentation) maßgeblich. Die darin enthaltenen Angaben sind ausschließlich als Leis- tungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garan- tien. |
|||
9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson- dere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter unbeschadet etwaiger sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 9.4. Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i.) der Kunde Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Arbeitser- gebnisse oder die Software über das nach diesen Bedin- gungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Anbieters hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt; (ii.) der Kunde in Zahlungs- verzug ist und eine gesetzte angemessene Frist frucht- los verstrichen ist; (iii.) die Eröffnung eines Insolvenzver- |
11.4. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie vor Vertrags- schluss vom Anbieter als solche ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden ist. Eine weitergehende Beschaffen- heit ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung des Anbieters oder dessen Vertriebspartner. Der Anbieter ist nicht verpflichtet Supportleistungen, die über die Män- gelhaftung hinausgehen, bereitzustellen. Des Weiteren ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Software an verän- derte Einsatzbedingungen und technische und funktio- nale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT- Umgebung, anzupassen. 11.5. Die Gewährleistungszeit beträgt bei werkvertraglichen Arbeitsleistungen und Software zwölf (12) Monate begin- nend mit dem Datum der Abnahme (Ziff. 5). Handelt es |
Seite 5 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
sich um Software oder Arbeitsergebnisse, mit denen eine (un-)bestimmte Anzahl an Ziel-Hardware bzw. Ar- beitsplätzen ausgestattet werden soll, so beginnt die Ge- währleistungszeit mit der erstmaligen Abnahme des werkvertraglichen Arbeitsergebnisses oder der werkver- traglichen Software, unabhängig davon, wann die einzel- nen Software-Hardware-Kombinationen an den Kunden- ausgeliefert und von diesem abgenommen werden. Ab- weichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungs- frist soweit der Anbieter gem. Ziff. 13.1. haftet. 11.6. Der Anbieter leistet insbesondere keine Gewähr für Feh- ler der Software und Arbeitsergebnisse, a.) Die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hin- zuziehung der Dokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen nach Ziff. 8.9., die einen Datenverlust vermieden hätten; b.) Aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, vom Anbieter nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.; c.) Die darauf beruhen, dass die Software und Arbeits- ergebnisse in einer anderen als der vom Anbieter freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wur- den oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssys- tems oder der Software anderer Hersteller zurückzu- führen sind; oder d.) Die darauf beruhen, dass die Software und/ oder Ar- beitsergebnisse vom Kunden oder Dritten eigen- mächtig geändert wurden. 11.7. Für Softwareprodukte, die der Kunde oder ein Dritter über eine vom Anbieter dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, haftet der Anbieter nur für bis zur Schnitt- stelle auftretende Mängel. Eine Gewährleistung für feh- lende Interoperabilität der überlassenen Software mit der vom Kunden verwendeten Systemarchitektur, insbe- sondere mit den vom Kunden eingesetzten Software- und Hardwareprodukten, besteht nicht. 11.8. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sach- mängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Nimmt der Anbieter auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Man- gel vorliegt, zu dessen Beseitigung der Anbieter ver- pflichtet ist, kann der Anbieter dem Kunden den entstan- denen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze des Anbieters in Rechnung stellen. 11.9. Im Falle der Gewährleistung werden Mängel vom Anbie- ter innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfül- lung). Dies geschieht nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels mittels Update/ Patch/ Bugfix/ Upgrade oder durch Lieferung einer mangelfreien Soft- ware oder Arbeitsergebnisses oder durch Aufzeigen ei- nes Workarounds, Letzteres soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslö- sung zumutbar ist. Für verschuldensabhängige Sach- mängelansprüche gilt zusätzlich Ziff. 13. |
überlassene werkvertragliche Software keine Rechte Dritter verletzen: a.) Sollten Dritte gegenüber dem Kunden eine Verlet- zung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Anbie- ter den Kunden von sämtlichen hieraus resultieren- den rechtskräftig festgestellten und vom Anbieter zu vertretenden Schadensersatzansprüchen frei, unter Einschluss von Gerichtskosten und der nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erstattungs- fähigen Rechtsverteidigungskosten. Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten. b.) Falls der Kunde zur Unterlassung der Nutzung des Arbeitsergebnisses, der Software oder jeweils eines Teils davon entweder (i.) rechtskräftig verurteilt oder (ii.) dem Kundeneine einstweilige Verfügung zuge- stellt wird, wird der Anbieter nach eigenem Ermessen dem Kunden entweder das Recht zur Weiterverwen- dung der Arbeitsergebnisse bzw. der Software ver- schaffen, das Arbeitsergebnis oder die Software un- ter Beibehaltung der vereinbarten Funktionalitäten ersetzen oder ändern, um die Rechtsverletzung zu beheben, oder, wenn beide genannten Alternativen für den Anbieter nicht unter angemessenen Bedin- gungen zu realisieren sind, die Rechte des Kunden an den Arbeitsergebnissen oder der Software schrift- lich kündigen. Soweit für den Kundenzumutbar, er- folgt die Kündigung nur in dem Maße wie dies erfor- derlich ist, um die Rechtsverletzung zu verhindern. 12.2. Die Ansprüche des Kunden nach dieser Ziff. 12 stehen unter der Maßgabe, dass (i.) der Kunde den Anbieter un- verzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informiert, (ii.) der Kunde dem Anbieter jeglichen hierauf bezogenen Schriftverkehr mit dem Anspruchstel- ler und Gerichten in Kopie jeweils unverzüglich nach de- ren Zugang zur Verfügung stellt, (iii.) der Kunde dem An- bieter die zur Verteidigung gegen den Anspruch erfor- derliche Auskünfte erteilt und (iv.) das alleinige Recht, die Prozessführung durch den Kunden zu steuern, sowie das Letztentscheidungsrecht über den Abschluss even- tueller gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche bei dem Anbieter verbleibt. 12.3. Für den Fall, dass das Arbeitsergebnis oder die Software nach Ansicht des Anbieters oder eines Dritten die Rechte Dritter verletzt, ist der Anbieter unter angemes- sener Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach eigenem Ermessen berechtigt, das Arbeitsergebnis bzw. die Software unter Beibehaltung der vereinbarten Funk- tionalitäten zu ersetzen oder zu ändern, um die behaup- tete oder mutmaßliche Rechtsverletzung zu beheben. 13. Haftung 13.1. Der Anbieter haftet allein nach den gesetzlichen Bestim- mungen auf Schadensersatz für Körper- und Personen- schäden, für Schäden aufgrund des Produkthaftungsge- setzes, für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder Vorsatz vom Anbieter verursacht wurden sowie für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der gesetzli- chen Vertreter oder leitenden Angestellten vom Anbieter verursacht wurden. |
||
12. Rechte Dritter 12.1. Der Anbieter gewährleistet während des Gewährleis- tungszeitraumes gemäß nachfolgender Regelungen, dass die werkvertraglichen Arbeitsergebnisse sowie die |
13.2. Der Anbieter haftet unbeschadet einer Haftung nach Ziff. 13.1. auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für |
Seite 6 von 7
Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG
Schäden, die von Erfüllungsgehilfen des Anbieters ver- ursacht wurden. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Ein- haltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Für eine Haftung nach dieser Ziff. 13.2 vereinbaren die Parteien, unter Berücksichtigung von Art und Umfang der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, einen Haf- tungshöchstbetrag pro Schadensfall in Höhe von EUR 50.000, maximal jedoch EUR 100.000 pro Kalenderjahr. Wenn in einem Vertragsjahr die Haftungshöchststumme nicht erreicht wurde, so erhöht sich die Haftungshöchst- summe des nächsten Vertragsjahres nicht. 13.3. Eine weitergehende Haftung des Anbieters ist vorbehalt- lich ausdrücklich abweichender Regelungen in diesen Bedingungen ausgeschlossen. Der Anbieter haftet ins- besondere nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund unterlassener Datensicherung nach Ziff. 8.9. entstehen oder für Schäden, die aufgrund einer Bearbeitung oder anderen in Ziff. 6.1. genannten Veränderungen entste- hen. 13.4. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen. 13.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und/oder Organe des Anbieters. Sie gelten auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz ver- geblicher Aufwendungen oder Freistellungspflichten. 14. Datennutzung und Datenschutz 14.1. Der Anbieter ist berechtigt, alle vom Kunden im Zusam- menhang mit den Arbeitsergebnissen und der Software eingebrachten und erzeugten Informationen, ausgenom- men personenbezogene oder unternehmensbezogene Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/ oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und unwiderruflich. |
16. Exportkontrolle 16.1. Stellt sich vor Lieferung bzw. Bereitstellung der Leistung heraus, dass der Vertragserfüllung seitens des Anbie- ters Hindernisse aufgrund von nationalen oder internati- onalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Em- bargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Ver- zögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Geneh- migungsverfahren hemmen die Lieferfrist, es sei denn, diese sind vom Anbieter zu vertreten. 16.2. Der Anbieter ist weiterhin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung zur Einhaltung natio- naler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist, es sei denn, dies ist durch den Anbieter zu vertreten. 16.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziff. 16.1. oder 16.2. ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendma- chung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen. 16.4. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Un- terlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbrin- gung der vertragsgemäß zu liefernden Produkte, Ar- beitsergebnisse und Software zum Zwecke der Liefe- rung bzw. Bereitstellung benötigt werden und aus der Sphäre des Kunden stammen. 16.5. Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder einer sonstigen Überlassung der vom Anbieter vertragsge- mäß zu liefernden Produkte, Arbeitsergebnisse und Software an Dritte im In- und Ausland die jeweils an- wendbaren Vorschriften des Zoll und (Re-) Exportkon- trollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Geneh- migungen einzuholen. 16.6. Die Arbeitsergebnisse und die Software dürfen nicht zur Herstellung oder Entwicklung von Raketen, chemi- scher/biologischer oder nuklearer Waffen eingesetzt werden. |
|
14.2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachtet der Anbieter die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelhei- ten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verar- beitung aus der Datenschutzerklärung der Bosch Rexroth AG. |
17. Allgemeine Bestimmungen 17.1. Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichts- stand Stuttgart, Deutschland. Der Anbieter behält sich das Recht vor, ein Gericht, welches für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständig ist, anzurufen. |
|
15. Vertraulichkeit 15.1. Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist für die Ausübung der dem Kunden gemäß dieser Bedingungen zustehenden Rechte erforderlich. Zum Schutz der vertraulichen Infor- mationen hat der Kunde dasselbe Maß an Sorgfalt (aber nicht weniger als ein angemessenes Maß) wie für eigene Vertrauliche Informationen anzuwenden. 15.2. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 15.1. gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i.) bereits vor der Weiter- gabe durch den Anbieter im rechtmäßigen Besitz des Kunden waren; (ii.) ohne Pflichtverletzung durch den Kunden öffentlich bekannt sind oder werden; (iii.) der Kunde ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmäßig von Dritten erhalten hat; (iv.) vom Anbieter Dritten ge- genüber ohne Auflagen zur Kunden offen gelegt werden; (v.) vom Kunde selbst entwickelt werden; (vi.) kraft Ge- setzes offen gelegt werden müssen; oder (vii.) vom Kun- den mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbie- ters offen gelegt werden. |
17.2. Die vorliegenden Bedingungen sowie alle diesbezügli- chen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 17.3. Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. In diesem Fall ist die ungültige Bestim- mung durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, un- gültigen Bestimmung am nächsten kommt. Entspre- chendes gilt für etwaige Lücken. 17.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen be- dürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt. © Bosch Rexroth AG |
Seite 7 von 7
Software_WerkDienstbedingungen_2018