Software_WerkDienstbedingungen_2018

Allgemeine Bedingungen für Software-

Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG Stand: 19.11.2018

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Erbringung von Software Werk- und Dienstleistungen durch die Bosch RexrothAG, Zum Eisengießer 1, 97816 Lohr a. Main, www.boschrexroth.de (im Folgenden: “Anbieter“) für den Kunden (im Folgenden:”Kunde“). Der Kunde beabsichtigt, die vom Anbieter überlassene Software sowie die ggf. überlassenen Arbeitsergebnisse fürden eigenen Geschäftsbetrieb einzusetzen. Für andere Arten von Werk- und Dienstleistungen bzw. Softwareüberlassungengelten separate Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, ihnen wird ausdrück-lich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten des Kunden aufseine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und der Anbieter in diesem Fall nicht nochmal ausdrücklichwiderspricht.

1. Definitionen

1.1. Arbeitsergebnisse: Sämtliche vom Anbieter für den Kun-

den individuell geschaffene Werke sowie die dazugehö-

rigen Dokumentationen exklusive der (Individual-) Soft-

ware.

1.2. Bugfix: Fehlerbehebung.

1.3. Dokumentation: Sämtliche Informationen, die nötig sind,

um mit der Software und den Arbeitsergebnissen be-

stimmungsgemäß arbeiten zu können.

1.4. FOSS: Open Source Software und Software Dritter unter

gebührenfreier Lizenz.

1.5. Individualsoftware: Für einen bestimmten Kunden entwi-

ckelte oder angepasste Software (Abgrenzung: siehe

Standardsoftware).

und -politik aufgrund von Kapitalanteilen, Verträgen oder

auf andere Weise, direkt oder indirekt kontrolliert wer-

den.

1.16. Vertrauliche Informationen: Arbeitsergebnisse und Soft-

ware inklusive Source Code (mit Ausnahme der Open

Source Software Komponenten) und Dokumentation so-

wie die in den Arbeitsergebnissen, der Software und der

Dokumentation enthaltenen Informationen sowie andere

Materialien oder anderweitig mitgeteilte Informationen,

die vom Anbieter als „vertraulich“ gekennzeichnet oder

sonst als vertraulich anzusehen sind.

1.17. Workaround: Verfahren, das ein bekanntes Fehlverhal-

ten der Software umgeht.

1.18. Ziel-Hardware: Gerät, auf das die Software installiert

wird.

1.6. Lizenzbeginn: Mit vollständiger Entrichtung der Vergü-

tung durch den Kunden.

2. Vertragsgegenstand

1.7. Lizenzdaten: In den Auftragsdokumenten ggf. als eigene

Bestellposition genannter Typenschlüssel oder Material-

nummer und Lizenztyp i.V.m. den z. Zt. des Auftrages

gültigen Katalogangaben sowie dem ausgehändigten Li-

zenzblatt oder dem ausgehändigten Gerätepass.

1.8. Lizenztyp: Bestimmt den Umfang der Softwarenutzung

und Anzahl der Nutzer, siehe Ziff. 6.5.

1.9. Lizenzunterdeckung: Nutzung der Software über den

vereinbarten Umfang und die vereinbarte Art hinaus.

1.10. Patch: Korrekturauslieferung zur Schließung von Sicher-

heitslücken oder zur Fehlerbehebung inklusive Nachrüs-

ten von Funktionen.

1.11. Sicherungskopie: Kopie einer Software, die für den Fall

angefertigt wird, dass die Originalsoftware beschädigt o-

der versehentlich gelöscht wird.

1.12. Standardsoftware: Für einen unbestimmten Kunden-

kreis entwickelte oder anpassbare (parametrisierbare)

Software, d.h., jegliche Software, die nicht unter Ziff. 1.5.

fällt. (Abgrenzung: siehe Individualsoftware).

1.13. Update: Eine neue Version der Software, die Programm-

verbesserungen oder neue und/oder geänderte Funktio-

nalitäten enthält.

2.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Bedingungen ist die Er-

stellung und zeitlich unbefristete Überlassung von Indi-

vidualsoftware sowie die Erbringung von anderen Soft-

ware-Werk- und Dienstleistungen durch den Anbieter

(im Folgenden gemeinsam: “Leistung“). Die Einzelhei-

ten der Leistungserbringung, z.B. Leistungsziele, -ge-

genstand, -umfang, -inhalt, -orte, fachliche und techni-

sche Rahmenbedingungen vereinbaren der Kunde und

der Anbieter in einem gesonderten Dokument. Hierbei

wird von den Parteien insbesondere festgelegt, ob es

sich um eine Werk- oder Dienstleistung handelt. Alle An-

gebote des Anbieters sind freibleibend, sofern nicht im

Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.2. Die geschuldete Individualsoftware beinhaltet ggf. teil-

weise Standardsoftware (im Folgenden gemeinsam:

Software“). Die Software ist immer als Gesamtheit zu

betrachten und einzelne Teile dürfen nicht aus der Ge-

samtheit herausgelöst und separat verwendet werden.

Sollen Teile separat verwendet werden, muss hierzu ein

eigenständiger Lizenzvertrag geschlossen werden.

Wenn auch Standardsoftware zeitlich unbefristet über-

lassen wird, so ergibt sich die Beschreibung der Stan-

dardsoftware aus den Lizenzdaten und der Dokumenta-

tion, die dem Kunden auf Anfrage vor Vertragsschluss

zur Verfügung gestellt wird.

1.14. Upgrade: Erneuerung der Version der Software mit deut-

licher Funktionserweiterung.

1.15. Verbundenes Unternehmen: Jede juristische Person,

die unter der Kontrolle des Kunden steht, die den Kun-

den kontrolliert oder die mit einem Kunden gemeinsam

unter Kontrolle steht. Kontrolle besteht, wenn mehr als

fünfzig Prozent (50 %) der Kapitalanteile oder Stimm-

rechte gehalten werden oder die Unternehmensführung

2.3. Die Software besteht aus dem ausführbaren, vervielfäl-

tigbaren Programmcode und der zugehörigen Doku-

mentation in elektronischer Form und einer Installations-

anleitung, sofern sich die Software nicht selbst installiert.

Der Source Code ist vorbehaltlich Ziff. 2.4. nicht Ver-

tragsgegenstand.

2.4. Die Software enthält möglicherweise FOSS. Eine aktu-

elle Liste der enthaltenen FOSS und die jeweils gelten-

den FOSS-Lizenzbedingungen werden dem Kunden auf

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Anfrage vor Vertragsschluss oder spätestens bei Auslie-

ferung der Software zur Verfügung gestellt.

2.5. Sofern mit der Software auch Softwareprodukte von

Drittanbietern bereitgestellt werden, die nicht unter

FOSS fallen, dürfen diese ausschließlich in Verbindung

mit der Software genutzt werden. Möglicherweise gelten

hierbei spezielle Nutzungsbedingungen, auf die der

Kunde in geeigneter Form hingewiesen wird.

2.6. Der Anbieter ist berechtigt, die Software technisch ge-

gen eine unberechtigte Nutzung abzusichern, z.B. durch

Programmsperren. Der Kunde darf derartige Schutzvor-

kehrungen der Software nicht entfernen oder umgehen.

Zur Aktivierung der Software nach Installation und bei

einem Wechsel der Soft- und/oder Hardwareumgebung

kann die Beantragung eines Lizenzschlüssels erforder-

lich sein.

3. Leistungserbringung, Lieferung, Termine

3.1. Die Organisation der Erbringung der Leistungen sowie

das Weisungsrecht über seine Mitarbeiter obliegen allein

dem Anbieter. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in den

Räumen des Kunden erbracht werden.

3.2. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt für die Erbringung

der Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Er wird

den Kunden hierüber vorab informieren.

Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Scha-

densersatzansprüche des Kunden sind in dem in Ziff.

13 genannten Umfang in allen Fällen verspäteter

Leistung, auch nach Ablauf einer dem Anbieter ge-

setzten Nachfrist, ausgeschlossen.

3.7. Sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist der

Anbieter berechtigt, dem Kunden die Arbeitsergebnisse

elektronisch zu übermitteln. Wenn ein Versand der Leis-

tungen erfolgt, verstehen sich Lieferung und Preise FCA

Versandstelle des Anbieters (Incoterms® 2010).

3.8. Die überlassene Software wird in der in den Lizenzdaten

genannten Version geliefert. Erfolgt die Überlassung mit-

tels eines Datenträgers oder auf Ziel-Hardware instal-

liert, so enthält dieser/diese möglicherweise nicht die in

den Lizenzdaten genannte Version. Die vertraglich ge-

schuldete Version wird in diesem Fall nachgeliefert. Die

Lieferung und der Gefahrübergang der Software erfol-

gen nach Wahl des Anbieters entweder durch elektroni-

sche Übermittlung per Email oder durch Bereitstellung

der Software als Download und Übermittlung der für den

Download erforderlichen Informationen bzw. durch

Übergabe an den Transporteur.

3.9. Die Ziff. 3.7 und 3.8. gelten entsprechend bei Lieferun-

gen im Rahmen der Nacherfüllung nach Ziff. 11.9.

4. Leistungsänderung

3.3. Vom Anbieter genannte Liefer- und Leistungstermine

gelten nur dann als verbindlich, wenn diese vom Anbie-

ter vorher ausdrücklich schriftlich als verbindlich be-

zeichnet wurden.

3.4. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Leis-

tungsterminen setzen die Erfüllung der Mitwirkungs-

pflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämt-

licher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmi-

gungen, Untersuchungen, Freigaben, die Einhaltung der

vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Leis-

tung vereinbarter Anzahlungen voraus. Weitergehende

Mitwirkungspflichten sind in Ziff. 8 geregelt. Vereinbarte

Termine verschieben sich bei Nichteinhaltung der Mitwir-

kungshandlungen entsprechend. Die Verlängerung wird

nach der Dauer der Verspätung der nicht vertragsgemä-

ßen Mitwirkung bzw. Information und der sonstigen dar-

aus entstehenden zeitlichen Auswirkungen berechnet

(z.B. unter Berücksichtigung der notwendigen Anlauf-

zeit).

3.5. Ist die Nichteinhaltung der Leistungstermine auf höhere

Gewalt und andere vom Anbieter nicht zu vertretende

Ereignisse, z.B. Materialknappheit, Krieg, terroristische

Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, be-

hördliche Verfügungen zurückzuführen, verlängern sich

die vereinbarten Leistungszeiten angemessen um die

Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für die Arbeits-

kampfmaßnahmen, die den Anbieter betreffen.

3.6. Gerät der Anbieter gemäß diesen Vertragsbedingungen

in Verzug, hat der Kunde auf Verlangen des Anbieters

innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er

auf der Leistung besteht oder seine anderen gesetzli-

chen Rechte unter Beachtung der Ziff. 9 und 13 geltend

macht. Hierfür gilt:

a.) Den Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetz-

lichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Ver-

zögerung vom Anbieter zu vertreten ist.

4.1. Sollte der Kunde während der Erbringung von Leistun-

gen Änderungen der vereinbarten Leistungen schriftlich

vorschlagen, teilt der Anbieter dem Kunden so rasch wie

möglich mit, ob die Änderung möglich ist und gibt eine

erste Einschätzung, welche Auswirkungen diese auf den

Vertrag, insbesondere auf Termine und die vereinbarte

Vergütung hat.

4.2. Erfordert das Änderungsverlangen eine detaillierte Prü-

fung durch den Anbieter, so informiert dieser den Kun-

den über die geschätzte Dauer und Kosten dieser detail-

lierten Prüfung, die vorläufige Beurteilung der Realisie-

rungsaussichten und soweit möglich die ungefähren

Auswirkungen auf den Vertrag, insbesondere auf Ter-

mine und die vereinbarte Vergütung.

4.3. Der Kunde hat die durch das Änderungsverfahren ent-

stehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbeson-

dere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstel-

len eines Änderungsvorschlages, die Umsetzung der

Änderung und etwaige Stillstandszeiten.

4.4. Der Anbieter wird während des laufenden Leistungsän-

derungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leis-

tungen unverändert weiterführen, es sei denn der

Kunde weist den Anbieter schriftlich an, dass die Arbei-

ten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung

eingestellt oder eingeschränkt werden sollen oder die

Parteien treffen eine gesonderte Absprache über die de-

taillierte Prüfung des Änderungsverlangens oder das Än-

derungsverlangen selbst.

4.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Än-

derungsverfahren aus einem anderen Grund, so ver-

bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Die

Leistungsänderung wird von den Parteien schriftlich fest-

gehalten.

5. Abnahme bei Werkleistungen

b.) Kommt der Anbieter aus von ihm zu vertretenden

Gründen mit seiner Leistung in Verzug, kann der

Kunde dem ihm nachweislich hieraus entstandenen

5.1. Der Kunde hat innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zu-

gang des schriftlichen Abnahmeverlangens des Anbie-

ters und Bereitstellung der Leistung die Abnahmeprü-

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fung vorzunehmen und ein schriftliches Abnahmeproto-

koll zu erstellen. Innerhalb dieses Zeitraums kann der

Kunde die Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen

und eventuelle Mängel rügen. Der Anbieter wird im Falle

einer Mängelrüge diese prüfen und gerügte Mängel be-

seitigen. Das Abnahmeverfahren beginnt danach von

Neuem zu laufen. Der Anbieter ist berechtigt, an jeder

Abnahme teilzunehmen.

5.2. Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn der

Kunde nicht binnen zwei (2) Wochen nach Meldung der

Abnahmebereitschaft und Bereitstellung der Leistung

schriftlich wegen Mängeln die Abnahme verweigert oder

wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise nutzt,

mit Ausnahme der Nutzung im Rahmen der Abnahme-

prüfung. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Ab-

nahmeverweigerung.

5.3. Der Anbieter ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teil-

leistungen zur Abnahme bereitzustellen.

6. Nutzungsrechte

6.1. An Arbeitsergebnissen und an überlassener Software

erhält der Kunde mit Lizenzbeginn ein zeitlich unbefris-

tetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht diese zu

dem in der Präambel genannten Zweck sowie nach

Maßgabe der Regelungen dieses Dokuments und in

Übereinstimmung mit der Dokumentation zu verwenden.

6.6. Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustim-

mung des Anbieters nicht berechtigt, Dienstleistungen

wie Softwaredienstleistungen oder Schulungen von Per-

sonen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, unter Ver-

wendung der Arbeitsergebnisse und Software anzubie-

ten.

6.7. Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen an der

Software nicht berechtigt. Der Kunde hat jedoch das

Recht, die ihm übertragenen Nutzungsrechte an der

Software und den Arbeitsergebnissen auf Dritte unter

Aufgabe der eigenen Nutzung gemeinsam weiter zu

übertragen. Falls die Arbeitsergebnisse und die Soft-

ware zusammen mit einem Gerät erworben wurden, dür-

fen diese nur zusammen mit dem Gerät zur Nutzung an

Dritte weitergegeben werden. Der Kunde hat sicherzu-

stellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nut-

zungsrechte an den Arbeitsergebnissen und der Soft-

ware eingeräumt werden als dem Kunden nach diesen

Regelungen zustehen und dem Dritten mindestens die

sich aus dieser Vereinbarung bezüglich der Arbeitser-

gebnisse und der Software ergebenden Verpflichtungen

auferlegt werden. Im Falle der Übertragung eines Nut-

zungsrechts auf einen Dritten ist der Kunde verpflichtet,

alle ihm gelieferten oder von ihm hergestellte Kopien an

den Dritten herauszugeben oder zu löschen. Überträgt

er sein Nutzungsrecht, wird er dem Dritten auch die Li-

zenzdaten und die Dokumentation übergeben.

6.2. Die zulässige kommerzielle Nutzung der Software um-

fasst die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher,

das Anzeigen und Ablaufenlassen der Software sowie

den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software

durch den Kunden für eigene Geschäftszwecke. Der

Kunde darf die Software von einem Gerät (Ziel-Hard-

ware) bzw. Arbeitsplatz auf ein anderes Gerät (Ziel-

Hardware) bzw. auf einen anderen Arbeitsplatz übertra-

gen, wenn zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist, dass die

Software nur gemäß des im jeweiligen Lizenzmodell ver-

einbarten Umfangs genutzt werden können.

6.3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zuläs-

sig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch not-

wendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungs-

kopien nach den Regeln der Technik im notwendigen

Umfang anfertigen. Sicherungskopien sind als solche zu

kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der

Original-Software zu versehen, soweit es möglich ist.

Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlech-

terung oder Untergang der vom Anbieter ursprünglich

überlassenen Kopie der Software zulässig. Der Kunde

unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungs-

kopie diesen Bedingungen. Bei Rückgabe der Software

gilt Ziff. 10.

6.4. Die Nutzung der Arbeitsergebnisse und der überlasse-

nen Software ist nur in den vereinbarten Bestimmungs-

ländern zulässig. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung

ist dies das Land, in dem der Kunde seinen Verwaltungs-

sitz hat.

6.5. Folgende Lizenztypen werden vom Anbieter unterschie-

den, die sich im Detail aus den Lizenzdaten ergeben:

a.) Bei einer Einzel-/ Arbeitsplatzlizenz ist der Kunde be-

rechtigt, die Software auf einer einzigen Ziel-Hard-

ware zu benutzen.

c.) Bei einer Volumen-/ Mehrfach-/ Multilizenz ist der

Kunde berechtigt, eine bestimmte Anzahl an Einzelli-

zenzen zu benutzen.

6.8. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu ver-

vielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen

zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verän-

dern, fortzusetzen und zu ergänzen, hierbei gelten die

Ziff. 11.6.d. und 13.3. Der Kunde ist vorbehaltlich Ziff.

2.4. und soweit nicht anders vertraglich vereinbart nicht

berechtigt, die Software selbst oder den Programmcode

der Software oder Teile hiervon zu bearbeiten, zu verän-

dern, rückwärts zu entwickeln (reverse engineering), zu

dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source

Code auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete

Werke der Software zu erstellen. Die zwingenden, nicht

abdingbaren Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG blei-

ben hiervon jedoch unberührt.

6.9. Der Kunde darf mit Maßnahmen, die im Einklang mit

Ziff. 6.8. sind (§§ 69d, 69e UrhG), keine Dritten beauftra-

gen, die Wettbewerber des Anbieters sind, sofern er

nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters (ins-

besondere von Funktionen und Design der Software)

ausgeschlossen ist.

6.10. Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen der

Nacherfüllung oder bei Pflege Upgrades, Updates bzw.

Patches oder Bugfixes bzw. eine andere Software oder

ein anderes Arbeitsergebnis, unterliegen diese ebenfalls

diesen Bedingungen, soweit sie nicht Gegenstand einer

gesonderten Vereinbarung sind. Nach Installation der

neuen Softwareversion enden die Rechte des Kunden

an der vorherigen Version nach einer Übergangsphase

von einem (1) Monat. Bei Rückgabe der Software gilt

Ziff. 10.

6.11. Alle weiteren nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte

an den Arbeitsergebnissen und der Software, insbeson-

dere auch sämtliche Rechte an der Marke, den Ge-

schäftsgeheimnissen oder anderem geistigen Eigentum

an den Arbeitsergebnissen und der Software verbleiben

beim Anbieter. Kennzeichnungen der Arbeitsergebnisse

und der Software, insbesondere Urheberrechtsver-

merke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches dürfen

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nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht wer-

den.

6.12. Der Anbieter bleibt unabhängig von der Art der Rechts-

einräumung berechtigt,

a.) Vergleichbare Arbeitsergebnisse und Software mit

denselben Funktionalitäten zu erstellen und

b.) Das bei der Leistungserbringung erlangte Know-How

uneingeschränkt weiter zu nutzen (Geheimhaltungs-

pflichten gemäß Ziff. 15 bleiben hiervon unberührt).

7. Vergütung, Fälligkeit

7.1. Für die Leistung des Anbieters gemäß dem vorstehend

in Ziff. 3 definierten Umfang ist die in einem gesonderten

Dokument vereinbarte, andernfalls die aus der jeweils

gültigen Preisliste des Anbieters ersichtliche Vergütung

zuzüglich Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.

7.2. Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde

und diese Vereinbarung keine weiteren Regelungen zur

Rechnungstellung enthält, legt der Anbieter dem Kunden

monatlich eine Aufstellung über die geleisteten Stunden

bzw. Tage für den jeweils vorangegangenen Monat vor

und stellt diese in Rechnung. Ist eine Vergütung zum

Festpreis vereinbart, ist die Vergütung entsprechend ei-

nes gesondert vereinbarten Zahlungsplans fällig. Sofern

ein solcher nicht vereinbart wurde, sind Abschlagszah-

lungen in jeweils gleicher Höhe fällig nach (i.) Vertrags-

beginn, (ii.) erster Teillieferung, (iii.) Bereitstellung zur

Abnahme und (iv.) Abnahme.

7.3. Zur Erbringung der Leistung des Anbieters erforderliche

Reisen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in

der für die Leistung vereinbarten Vergütung nicht enthal-

ten. Sie werden nach der bei Beauftragung jeweils gülti-

gen Reisekostenrichtlinie des Anbieters berechnet. Die

Reisekostenrichtlinie wird dem Kunden auf Nachfrage

zugesendet. Reisezeiten gelten als Zeiten der Leis-

tungserbringung und werden nach Aufwand mit fünfzig

Prozent (50%) des jeweiligen Tagessatzes abgerechnet.

7.4. Sämtliche Rechnungen des Anbieters sind, soweit dies

nicht anders schriftlich vereinbart ist, spätestens dreißig

(30) Tage nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug bar-

geldlos auf eine vom Anbieter angegebene Bankverbin-

dung zu zahlen.

8. Mitwirkungs- und Informationspflichten des

Kunden

8.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen

seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen, so-

weit diese nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil

gemacht wurden. Des Weiteren ist der Kunde dafür ver-

antwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebungen

den Systemanforderungen der Software und der Arbeits-

ergebnisse entsprechen. Im Zweifel hat er sich vor Ver-

tragsschluss durch den Anbieter bzw. durch fachkundige

Dritte beraten zu lassen. Für die Einrichtung einer aus-

reichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung

sowie die Installation der Software ist der Kunde zustän-

dig. Auf Wunsch des Kunden kann der Anbieter die In-

stallation gegen eine gesondert zu vereinbarende Ver-

gütung übernehmen. Der Kunde testet die Arbeitsergeb-

nisse und die Software vor deren Einsatz gründlich auf

Mangelfreiheit und ggf. auf Verwendbarkeit in der beste-

henden Hard- und Softwarekonfiguration.

8.2. Der Kunde hat die Leistungen des Anbieters durch an-

gemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird

dem Anbieter insbesondere die dafür erforderlichen In-

formationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung stel-

len sowie den Mitarbeitern des Anbieters zu seinen Ge-

schäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu

seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus

wird der Kunde in angemessenem Umfang Arbeitsmate-

rialien, insbesondere Arbeitsplätze, Computer, Telefone,

Internetanschluss und Drucker zur Verfügung stellen,

falls die Leistungen in den Geschäftsräumen des Kun-

den erbracht werden. Es wird vorausgesetzt, dass die

Maschine bei Beginn der Inbetriebnahme elektrisch und

hydraulisch fehlerfrei und betriebsfähig ist, sowie fach-

lich geeignete Mitarbeiter des Kunden während der In-

betriebnahme zur Verfügung stehen. Sollten wesentli-

che, nicht vom Anbieter zu vertretende Wartezeiten (z.B.

durch fehlerhafte Verkabelung) entstehen, behält sich

der Anbieter eine Verrechnung nach den jeweils aktuell

gültigen Stundensätzen vor.

8.3. Der Kunde ist bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse

und der Software verpflichtet, die für eine Verwendung

notwendige Sorgfaltspflicht einzuhalten.

8.4. Der Kunde beachtet die vom Anbieter für den Betrieb der

Software und die Verwendung der Arbeitsergebnisse ge-

gebenen Hinweise.

8.5. Mit der Software ist es zum Teil möglich, ein elektroni-

sches System zu beeinflussen oder zu steuern. Diese

Aktionen können zu Schäden an Leib und Leben oder

Eigentum führen. Die Software ist daher ausschließlich

durch qualifiziertes Fachpersonal zu bedienen. Für

Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder nicht

bestimmungsgemäßen Gebrauch übernimmt der Anbie-

ter keine Haftung. Der Kunde wird den Anbieter über

mögliche Fehler der Arbeitsergebnisse und der Software

unverzüglich informieren. Dabei sind vom Kunden auf

Anfrage des Anbieters alle notwendigen Informationen

zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt dem An-

bieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den

Arbeitsergebnissen und der Software, nach Wahl des

Anbieters unmittelbar und/oder mittels Fernzugriff. Nä-

heres ist in Ziff.11 geregelt.

8.7. Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Arbeitser-

gebnisse durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff

durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtli-

che Kopien an einem geschützten Ort zu verwahren.

8.8. Der Anbieter ist berechtigt zu prüfen, ob die Software

und Arbeitsergebnisse in Übereinstimmung mit den ein-

geräumten Nutzungsrechten verwendet wird. Zu diesem

Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbe-

sondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der

Software sowie Einsicht in die Bücher und Schriften so-

wie die Hard- und Software des Kunden nehmen, soweit

sich hieraus Angaben über Zeitraum und Umfang der

Nutzung der Software ergeben. Dem Anbieter ist hierfür

zu den üblichen Geschäftszeiten nach einer Ankündi-

gungsfrist von mindestens zwei (2) Wochen Zutritt zu

den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. Der

Kunde wird in zumutbarem Umfang dafür sorgen, dass

die Überprüfung durch den Anbieter stattfinden kann und

bei der Überprüfung mitwirken. Der Anbieter wird alle bei

der Überprüfung zur Kenntnis gelangten Informationen

nur für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit

der Lizenznutzung verwenden. Der Kunde kann verlan-

gen, dass die Überprüfung vor Ort durch einen zur Be-

rufsverschwiegenheit verpflichteten Beauftragten des

Anbieters erfolgt. Die Kosten der Überprüfung werden

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durch den Anbieter getragen, es sei denn, die Überprü-

fung ergibt, dass eine Lizenzunterdeckung vorliegt. In

diesem Fall trägt der Kunde die Kosten des Audits. Im

Falle einer Lizenzunterdeckung ist der Kunde darüber

hinaus verpflichtet, die nicht entrichtete Vergütung zu

den auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Audits allge-

mein gültigen Listenpreise für vergleichbare Leistungen

zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzanspru-

ches von zehn Prozent (10 %) des Wertes der Lizenzun-

terdeckung nachzuzahlen. Zudem muss der Kunde un-

verzüglich jede Lizenzunterdeckung einstellen. Der

Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kun-

den unbenommen.

fahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schul-

denbereinigung über das Vermögen des Kunden bean-

tragt wird; (iv.) eine wesentliche Verschlechterung der

Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzu-

treten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungs-

verpflichtung dem Anbieter gegenüber gefährdet ist o-

der (v.) beim Kunden der Tatbestand der Zahlungsunfä-

higkeit oder Überschuldung vorliegt. Im erstgenannten

Fall (Ziff. 9.4.i.) besteht kein Anspruch des Kunden auf

Rückerstattung der bereits gezahlten Lizenzvergütung.

Der Anbieter behält sich die Geltendmachung von wei-

tergehenden Schadensersatzforderungen vor.

9.5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8.9. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen

für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teil-

weise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägli-

che Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige

Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). So-

weit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist,

darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des

Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesi-

chert sind.

8.10. Der Kunde trägt Nachteile und weitergehende Mehrkos-

ten des Anbieters aus einer Verletzung der vorstehen-

den Mitwirkungs- und Informationspflichten. Dem Anbie-

ter darüber hinaus gesetzlich zustehende Rechtsbehelfe

und Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere ist der

Anbieter auch für sich aus der nicht vertragsgemäßen

Erbringung der vorstehenden Pflichten durch den Kun-

den ergebende Leistungsmängel (auch nicht für etwaige

Service Credits/ Vertragsstrafen) nicht verantwortlich.

Auf die Verlängerung der vereinbarten Liefertermine

nach Ziff. 3.4. wird verwiesen.

9. Laufzeit und Kündigung

9.1. Sofern bei Dienstleistungen keine feste Laufzeit verein-

bart wurde, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer

Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalender-

quartals gekündigt werden. Das Kündigungsrecht ge-

mäß § 627 BGB ist ausgeschlossen.

9.2. Kündigt der Kunde bei Werkleistungen den Vertrag nach

§ 649 BGB, kann der Anbieter nach seiner Wahl die An-

sprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für seine Auf-

wendungen und den entgangenen Gewinn neben der

Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen

Pauschalbetrag i.H.v. fünfzig Prozent (50 %) der für die

zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten

Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem

Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der

dem Anbieter nach § 649 BGB zustehende Betrag nied-

riger ist.

9.6. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in

Ziff. 9.2.-9.5. enthaltenen Regelungen nicht einge-

schränkt.

10. Rückgabe

Endet das Nutzungsrecht des Kunden (z.B. durch Rück-

tritt oder Ersatzlieferung) wird der Kunde sämtliche Ar-

beitsergebnisse, Datenträger, Kopien der Software ein-

schließlich der Sicherungskopien nach Ziff. 6.3. und die

überlassenen Dokumentationen löschen oder zerstören

und dem Anbieter dies auf Nachfrage schriftlich bestäti-

gen. Gleiches gilt im Falle einer Ersatzlieferung (Ziff.

6.10.) für die vorhergehenden Softwareversionen und

Arbeitsergebnisse. Bei Ende des Nutzungsrechtes we-

gen Weitergabe der Software gilt Ziff. 6.7.

11. Gewährleistung

11.1. Im Fall von Dienstleistungen übernimmt der Anbieter

keine Verantwortung für ein bestimmtes Leistungser-

gebnis, diese liegt ausschließlich beim Kunden. Für Ar-

beitsergebnisse und Software im Rahmen von Dienst-

leistungen leistet der Anbieter deshalb außer für den Fall

von Vorsatz oder Arglist keine Gewähr für Rechts- und

Sachmängel.

11.2. Der Anbieter übernimmt für die Arbeitsergebnisse im

Rahmen von Werkleistungen sowie für überlassene

Software für die jeweilige Gewährleistungszeit die Ge-

währ, dass diese die vereinbarte Beschaffenheit aufwei-

sen.

11.3. Für die Beschaffenheit der Software und Arbeitsergeb-

nisse im Rahmen eines Werkvertrages ist nur die vom

Anbieter vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte o-

der in einem gesonderten Dokument vereinbarte Be-

schreibung (z.B. in der Dokumentation) maßgeblich. Die

darin enthaltenen Angaben sind ausschließlich als Leis-

tungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garan-

tien.

9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson-

dere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter unbeschadet

etwaiger sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte

berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist

den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

9.4. Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer

Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wich-

tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i.) der Kunde

Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Arbeitser-

gebnisse oder die Software über das nach diesen Bedin-

gungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung

auf eine Abmahnung des Anbieters hin nicht innerhalb

angemessener Frist abstellt; (ii.) der Kunde in Zahlungs-

verzug ist und eine gesetzte angemessene Frist frucht-

los verstrichen ist; (iii.) die Eröffnung eines Insolvenzver-

11.4. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie vor Vertrags-

schluss vom Anbieter als solche ausdrücklich schriftlich

bezeichnet worden ist. Eine weitergehende Beschaffen-

heit ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere

nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung des

Anbieters oder dessen Vertriebspartner. Der Anbieter ist

nicht verpflichtet Supportleistungen, die über die Män-

gelhaftung hinausgehen, bereitzustellen. Des Weiteren

ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Software an verän-

derte Einsatzbedingungen und technische und funktio-

nale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-

Umgebung, anzupassen.

11.5. Die Gewährleistungszeit beträgt bei werkvertraglichen

Arbeitsleistungen und Software zwölf (12) Monate begin-

nend mit dem Datum der Abnahme (Ziff. 5). Handelt es

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Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG

sich um Software oder Arbeitsergebnisse, mit denen

eine (un-)bestimmte Anzahl an Ziel-Hardware bzw. Ar-

beitsplätzen ausgestattet werden soll, so beginnt die Ge-

währleistungszeit mit der erstmaligen Abnahme des

werkvertraglichen Arbeitsergebnisses oder der werkver-

traglichen Software, unabhängig davon, wann die einzel-

nen Software-Hardware-Kombinationen an den Kunden-

ausgeliefert und von diesem abgenommen werden. Ab-

weichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungs-

frist soweit der Anbieter gem. Ziff. 13.1. haftet.

11.6. Der Anbieter leistet insbesondere keine Gewähr für Feh-

ler der Software und Arbeitsergebnisse,

a.) Die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden

verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hin-

zuziehung der Dokumentation hätten vermieden

werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen

oder unzureichenden Backup-Maßnahmen nach Ziff.

8.9., die einen Datenverlust vermieden hätten;

b.) Aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren,

vom Anbieter nicht zu vertretenden Einwirkungen

wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;

c.) Die darauf beruhen, dass die Software und Arbeits-

ergebnisse in einer anderen als der vom Anbieter

freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wur-

den oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssys-

tems oder der Software anderer Hersteller zurückzu-

führen sind; oder

d.) Die darauf beruhen, dass die Software und/ oder Ar-

beitsergebnisse vom Kunden oder Dritten eigen-

mächtig geändert wurden.

11.7. Für Softwareprodukte, die der Kunde oder ein Dritter

über eine vom Anbieter dafür vorgesehene Schnittstelle

erweitert hat, haftet der Anbieter nur für bis zur Schnitt-

stelle auftretende Mängel. Eine Gewährleistung für feh-

lende Interoperabilität der überlassenen Software mit

der vom Kunden verwendeten Systemarchitektur, insbe-

sondere mit den vom Kunden eingesetzten Software-

und Hardwareprodukten, besteht nicht.

11.8. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel nach

deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sach-

mängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des

Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

Nimmt der Anbieter auf Anforderung des Kunden eine

Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Man-

gel vorliegt, zu dessen Beseitigung der Anbieter ver-

pflichtet ist, kann der Anbieter dem Kunden den entstan-

denen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen

Stundensätze des Anbieters in Rechnung stellen.

11.9. Im Falle der Gewährleistung werden Mängel vom Anbie-

ter innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfül-

lung). Dies geschieht nach Wahl des Anbieters durch

Beseitigung des Mangels mittels Update/ Patch/ Bugfix/

Upgrade oder durch Lieferung einer mangelfreien Soft-

ware oder Arbeitsergebnisses oder durch Aufzeigen ei-

nes Workarounds, Letzteres soweit dies für den Kunden

unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels

und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslö-

sung zumutbar ist. Für verschuldensabhängige Sach-

mängelansprüche gilt zusätzlich Ziff. 13.

überlassene werkvertragliche Software keine Rechte

Dritter verletzen:

a.) Sollten Dritte gegenüber dem Kunden eine Verlet-

zung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Anbie-

ter den Kunden von sämtlichen hieraus resultieren-

den rechtskräftig festgestellten und vom Anbieter zu

vertretenden Schadensersatzansprüchen frei, unter

Einschluss von Gerichtskosten und der nach den

Bestimmungen der Zivilprozessordnung erstattungs-

fähigen Rechtsverteidigungskosten. Der Anbieter

unterstützt den Kunden bei der gerichtlichen und au-

ßergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit

Dritten.

b.) Falls der Kunde zur Unterlassung der Nutzung des

Arbeitsergebnisses, der Software oder jeweils eines

Teils davon entweder (i.) rechtskräftig verurteilt oder

(ii.) dem Kundeneine einstweilige Verfügung zuge-

stellt wird, wird der Anbieter nach eigenem Ermessen

dem Kunden entweder das Recht zur Weiterverwen-

dung der Arbeitsergebnisse bzw. der Software ver-

schaffen, das Arbeitsergebnis oder die Software un-

ter Beibehaltung der vereinbarten Funktionalitäten

ersetzen oder ändern, um die Rechtsverletzung zu

beheben, oder, wenn beide genannten Alternativen

für den Anbieter nicht unter angemessenen Bedin-

gungen zu realisieren sind, die Rechte des Kunden

an den Arbeitsergebnissen oder der Software schrift-

lich kündigen. Soweit für den Kundenzumutbar, er-

folgt die Kündigung nur in dem Maße wie dies erfor-

derlich ist, um die Rechtsverletzung zu verhindern.

12.2. Die Ansprüche des Kunden nach dieser Ziff. 12 stehen

unter der Maßgabe, dass (i.) der Kunde den Anbieter un-

verzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen

Dritter informiert, (ii.) der Kunde dem Anbieter jeglichen

hierauf bezogenen Schriftverkehr mit dem Anspruchstel-

ler und Gerichten in Kopie jeweils unverzüglich nach de-

ren Zugang zur Verfügung stellt, (iii.) der Kunde dem An-

bieter die zur Verteidigung gegen den Anspruch erfor-

derliche Auskünfte erteilt und (iv.) das alleinige Recht,

die Prozessführung durch den Kunden zu steuern, sowie

das Letztentscheidungsrecht über den Abschluss even-

tueller gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche

bei dem Anbieter verbleibt.

12.3. Für den Fall, dass das Arbeitsergebnis oder die Software

nach Ansicht des Anbieters oder eines Dritten die

Rechte Dritter verletzt, ist der Anbieter unter angemes-

sener Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach

eigenem Ermessen berechtigt, das Arbeitsergebnis bzw.

die Software unter Beibehaltung der vereinbarten Funk-

tionalitäten zu ersetzen oder zu ändern, um die behaup-

tete oder mutmaßliche Rechtsverletzung zu beheben.

13. Haftung

13.1. Der Anbieter haftet allein nach den gesetzlichen Bestim-

mungen auf Schadensersatz für Körper- und Personen-

schäden, für Schäden aufgrund des Produkthaftungsge-

setzes, für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder

Vorsatz vom Anbieter verursacht wurden sowie für

Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der gesetzli-

chen Vertreter oder leitenden Angestellten vom Anbieter

verursacht wurden.

12. Rechte Dritter

12.1. Der Anbieter gewährleistet während des Gewährleis-

tungszeitraumes gemäß nachfolgender Regelungen,

dass die werkvertraglichen Arbeitsergebnisse sowie die

13.2. Der Anbieter haftet unbeschadet einer Haftung nach Ziff.

13.1. auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des bei

Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren

Schadens für Schäden aus einer einfach fahrlässigen

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für

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Allgemeine Bedingungen für Software-Werk- und Dienstleistungen der Bosch Rexroth AG

Schäden, die von Erfüllungsgehilfen des Anbieters ver-

ursacht wurden. Wesentliche Pflichten sind Pflichten,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Ein-

haltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Für eine

Haftung nach dieser Ziff. 13.2 vereinbaren die Parteien,

unter Berücksichtigung von Art und Umfang der unter

diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, einen Haf-

tungshöchstbetrag pro Schadensfall in Höhe von EUR

50.000, maximal jedoch EUR 100.000 pro Kalenderjahr.

Wenn in einem Vertragsjahr die Haftungshöchststumme

nicht erreicht wurde, so erhöht sich die Haftungshöchst-

summe des nächsten Vertragsjahres nicht.

13.3. Eine weitergehende Haftung des Anbieters ist vorbehalt-

lich ausdrücklich abweichender Regelungen in diesen

Bedingungen ausgeschlossen. Der Anbieter haftet ins-

besondere nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund

unterlassener Datensicherung nach Ziff. 8.9. entstehen

oder für Schäden, die aufgrund einer Bearbeitung oder

anderen in Ziff. 6.1. genannten Veränderungen entste-

hen.

13.4. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.

13.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch

für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter

und/oder Organe des Anbieters. Sie gelten auch für die

Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz ver-

geblicher Aufwendungen oder Freistellungspflichten.

14. Datennutzung und Datenschutz

14.1. Der Anbieter ist berechtigt, alle vom Kunden im Zusam-

menhang mit den Arbeitsergebnissen und der Software

eingebrachten und erzeugten Informationen, ausgenom-

men personenbezogene oder unternehmensbezogene

Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige

Zwecke wie beispielsweise statistische, analytische und

interne Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen

und/ oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und

unwiderruflich.

16. Exportkontrolle

16.1. Stellt sich vor Lieferung bzw. Bereitstellung der Leistung

heraus, dass der Vertragserfüllung seitens des Anbie-

ters Hindernisse aufgrund von nationalen oder internati-

onalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Em-

bargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen, ist

der Anbieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Ver-

zögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Geneh-

migungsverfahren hemmen die Lieferfrist, es sei denn,

diese sind vom Anbieter zu vertreten.

16.2. Der Anbieter ist weiterhin berechtigt, den Vertrag fristlos

zu kündigen, wenn die Kündigung zur Einhaltung natio-

naler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich

ist, es sei denn, dies ist durch den Anbieter zu vertreten.

16.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziff. 16.1. oder 16.2. ist die

Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendma-

chung anderer Rechte durch den Kunden wegen der

Kündigung ausgeschlossen.

16.4. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Un-

terlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbrin-

gung der vertragsgemäß zu liefernden Produkte, Ar-

beitsergebnisse und Software zum Zwecke der Liefe-

rung bzw. Bereitstellung benötigt werden und aus der

Sphäre des Kunden stammen.

16.5. Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder einer

sonstigen Überlassung der vom Anbieter vertragsge-

mäß zu liefernden Produkte, Arbeitsergebnisse und

Software an Dritte im In- und Ausland die jeweils an-

wendbaren Vorschriften des Zoll und (Re-) Exportkon-

trollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Geneh-

migungen einzuholen.

16.6. Die Arbeitsergebnisse und die Software dürfen nicht zur

Herstellung oder Entwicklung von Raketen, chemi-

scher/biologischer oder nuklearer Waffen eingesetzt

werden.

14.2. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden,

beachtet der Anbieter die gesetzlichen Vorschriften zum

Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelhei-

ten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verar-

beitung aus der Datenschutzerklärung der Bosch

Rexroth AG.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1. Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichts-

stand Stuttgart, Deutschland. Der Anbieter behält sich

das Recht vor, ein Gericht, welches für den Sitz oder die

Niederlassung des Kunden zuständig ist, anzurufen.

15. Vertraulichkeit

15.1. Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen

vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu

machen, es sei denn, dies ist für die Ausübung der dem

Kunden gemäß dieser Bedingungen zustehenden

Rechte erforderlich. Zum Schutz der vertraulichen Infor-

mationen hat der Kunde dasselbe Maß an Sorgfalt (aber

nicht weniger als ein angemessenes Maß) wie für eigene

Vertrauliche Informationen anzuwenden.

15.2. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 15.1. gilt nicht für

vertrauliche Informationen, die (i.) bereits vor der Weiter-

gabe durch den Anbieter im rechtmäßigen Besitz des

Kunden waren; (ii.) ohne Pflichtverletzung durch den

Kunden öffentlich bekannt sind oder werden; (iii.) der

Kunde ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmäßig

von Dritten erhalten hat; (iv.) vom Anbieter Dritten ge-

genüber ohne Auflagen zur Kunden offen gelegt werden;

(v.) vom Kunde selbst entwickelt werden; (vi.) kraft Ge-

setzes offen gelegt werden müssen; oder (vii.) vom Kun-

den mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbie-

ters offen gelegt werden.

17.2. Die vorliegenden Bedingungen sowie alle diesbezügli-

chen Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem

Kunden unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss

des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN-

Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3. Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder werden, ist

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon

nicht betroffen. In diesem Fall ist die ungültige Bestim-

mung durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen,

die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, un-

gültigen Bestimmung am nächsten kommt. Entspre-

chendes gilt für etwaige Lücken.

17.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen be-

dürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird

durch E-Mail nicht gewahrt.

© Bosch Rexroth AG

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